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   LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20   

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https://dejure.org/2021,4894
LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20 (https://dejure.org/2021,4894)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2021 - 312 O 112/20 (https://dejure.org/2021,4894)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - 312 O 112/20 (https://dejure.org/2021,4894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, § 4 Abs 1 AMG, § 21 Abs 1 AMG
    Wettbewerbsverstoß: Vertrieb eines in ein anderes Behältnis abgefüllten nicht zugelassenen Arzneimittels

  • kanzlei.biz

    Arzneimittel gleich Arzneimittel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamburg, 18.12.2015 - 3 U 43/14

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit des Umfüllens eines Arzneimittels aus

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Dass es bei der Frage, ob ein Rezepturarzneimittel vorliege, allein auf die patientenindividuelle Verordnung ankomme, habe auch das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 18.12.2015 (3 U 43/14) entschieden.

    Aus dem Urteil des OLG Hamburg vom 18.12.2015 (3 U 43/14) ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Beklagten.

  • VG Schleswig, 16.03.2017 - 1 A 123/14

    Erlaubnis- und Zulassungsfreiheit von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Die Beklagte verweist hinsichtlich der Definition des Rezepturarzneimittels auf § 1a Abs. 8 ApBetrO und ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (1 A 123/14), wonach durch das Tatbestandsmerkmal "im Voraus hergestellt" die Abgrenzung zwischen Rezepturarzneimittel und Fertigarzneimittel erfolge.

    Aus dem in diesem Zusammenhang von der Beklagten zitierten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16.3.2017 (1 A 123/14, juris) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Bei § 21 AMG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2005, 778, Rn. 27- Atemtest I ).

    Ein solches bloßes Aufteilen des gebrauchsfertigen Wirkstoffs in Portionen mache diesen zu einem Fertigarzneimittel (BGH, GRUR 2005, 778, Rn. 25, juris).

  • BGH, 04.09.2012 - 1 StR 534/11

    BGH hebt Freispruch im Münchener Apotheker-Fall auf

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Der 1. Strafsenat des BGH hat in der Entscheidung "Münchener Apotheke" (GRUR 2013, 84) den Begriff des "Herstellens" in § 4 Abs. 1 AMG dahingehend ausgelegt, dass bei arbeitsteiligen Produktionsprozessen das Arzneimittel dort "hergestellt" sei, wo der Schwerpunkt der Herstellungstätigkeiten liege.
  • OLG München, 06.05.2010 - 29 U 4316/09

    Unlauterer Wettbewerb: Zulassungspflicht für die Auseinzelung von Fertigspritzen

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2011, 107) betraf einen derartigen, aufgrund der dort bestehenden Zulassung nicht vergleichbaren Fall.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-544/13

    Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Das Rezepturprivileg ergebe sich aus Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2001/83/EG und der dazu ergangenen Entscheidung "Abcur" des EuGH (C-544/13).
  • LG Hamburg, 28.05.2019 - 327 O 118/19

    Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der hergestellten "eingestellten

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Der Verfügungsantrag der Klägerin wurde jedoch vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 28.5.2019 zurückgewiesen (327 O 118/19) und die Berufung nach einem Hinweis des OLG Hamburg (3 U 144/19; Anlage K 23) zurückgenommen.
  • BVerwG, 09.03.1999 - 3 C 32.98

    Fertigarzneimittel; Bulkware; im voraus hergestellt; Abpacken auf

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Wie in dem vom BVerwG bereits im Jahr 1999 entschiedenen Fall (Urt. v. 9.3.1999 - 3 C 32.98) geht auch vorliegend der Streit der Parteien in erster Linie darum, ob das Abfüllen in eine zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Packung Teil der Herstellung im Sinne des § 4 Abs. 1 AMG ist, die "im Voraus" erfolgt sein muss, um von einem Fertigarzneimittel sprechen zu können.
  • LG Hamburg, 22.01.2020 - 312 O 16/20
    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Aufgrund des Vorstehenden beschloss die Klägerin, gegen die Beklagte vorzugehen und erwirkte nach vergeblicher Abmahnung am 22.1.2020 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte (312 O 16/20), wobei die Beklagte ihren Widerspruch nach der mündlichen Verhandlung zurücknahm.
  • VG Köln, 14.10.2014 - 7 K 368/13

    Schwere und unerträgliche Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung durch die

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 312 O 112/20
    Ferner beruft sich die Klägerin auf die Apozyt-Entscheidung des EuGH (GRUR 2013, 854) und auf ein Urteil des VG Köln (PharmR 2015, 315), wonach die Herstellung von Rezepturarzneimitteln auf die Fälle beschränkt sei, in denen kein äquivalentes Fertigarzneimittel auf dem Markt existiere.
  • EuGH, 11.04.2013 - C-535/11

    Novartis Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 -

  • OLG Hamburg, 15.06.2023 - 3 U 43/21

    Wettbewerbsverstoß: Abgabe einer Opiumtinktur durch eine Apotheke; Abgrenzung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2021, Az. 312 O 112/20, wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 04.02.2021 - veröffentlicht in PharmR 2021, 450 und GRUR-RS 2021, 3929 - hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die von der M... A... GmbH hergestellte und unter der Bezeichnung "Tinctura Opii normata ph Eur." vertriebene Opiumtinktur ohne Veränderung der Wirksubstanz als Arzneimittel an Endkunden abzugeben, wenn und solange für die abgegebene Opiumtinktur keine Arzneimittelzulassung erlangt worden ist.

    das am 04.02.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 O 112/20) aufzuheben und die Klage vom 30.04.2020 abzuweisen.

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